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Die ältesten Zollgesetze und Tarife gab es schon vor Christi Geburt. Sie sind im Deutschen Zollmuseum in Hamburg zu bewundern. Im Mittelater und bis zur Gründung des Deutschen Zollvereins gab es so viele verschiedene Zollverordnungen, Gesetze und Tarife wie es Landesgrenzen der Fürsten und Bischöfe gab.
Das erste geschriebene Zollrecht ist im „Sachsenspiegel“ veröffentlicht. Es findet seinen Ursprung im Neuen Testament, wo es bei Matthäus in Kapitel 7, Vers 12 heißt: „Alles nun, was ihr wollt, das euch die Leute tun sollen, das tut ihr ihnen auch. Das ist das Gesetz und die Propheten“.und bei Lukas heißt es in Kapitel 3, Vers 12 und 13: „Es kamen auch die Zöllner, das sie sich taufen ließen. Sie fragten: was sollen wir tun? Johannes der Täufer sprach zu ihnen: fordert nicht mehr denn Gesetz ist.“
Zoll sollte eine gebührenartige, faire Gegenleistung für gewährte Leistungen sein, wie Instandhaltung der Wege und Brücken, Geleit und Sicherung der Waren. Hierzu im Sachsenspiegel: „Hieraus verstehst du nun, daß Zoll und Geleit um der Notdurft willen und nicht aus Geiz aufgekommen sind.“ In der Landfriedensordnung von Kaiser Friedrich II. Von 1235 wird festgesetzt: „Die Empfänger von Zollgeldern zu Lande und zu Wasser sind durch ihre Pflicht gehalten, Brücken und Straßen zu bessern; den Reisenden und Schiffenden, von denen sie Zoll erhoben, Frieden, Sicherheit und Geleit zu schaffen, so daß diese nichts verlieren, so weit ihr Gebiet reicht.“ Im Oldenburger Salbuch wurde dieses Prinzip der Gegenseitigkeit bekräftigt und „doch möge der Tolner, wenn Not, Gnade walten lassen“. In einem Kirchenlied von 1854 (Herzogtümer Bremen und Verden) wird gesungen:
Zur gemeinden Wohlfahrt sei den Gesetzen stets treu
Wer hier gern gehorchen kann der nur ist ein freier Mann.
Ehre dem, dem sie gebühret. Steuer, Zoll, dem der regieret.
Was gefordert wird, gieb gern, gieb als gäbest du dem Herrn.
Ostfriesland war gerade von Preußen übernommen, als auch schon die ersten Zolltarife veröffentlicht wurden, wie die folgenden aus dem Jahre 1744.
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Zollordnung 1765
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Im Jahre 1818 erließ Preußen das erste Zollgesetz, 1823 folgte das königliche Reglement über die künftige Verwaltung des Zolls. Diese Reihe könnte jetzt endlos weitergeführt werden. Auch der Deutsche Zollverein gab sich nicht sofort ein eigenes Zollgesetz, sondern führte die Bestimmungen der einzelnen Länder aus. Preußen gebrauchte z.B. sein Zollgesetz von 1818 weiter, nach dem Beitritt Hannovers und Oldenburg zum Zollverein wurden erst 1854 die Tarifsätze erheblich gesenkt.
Nach dem Krieg 1866 und der Annektion Hannovers durch Preußen, kurz vor der Reichsgründung und der Proklamation des Königs zum Deutschen Kaiser trat das Vereinszollgesetz vom 01. Juli 1869 in Kraft:
„Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments wir folgt:
I. Verkehr mit dem Vereinsauslande
§ 1 Aller Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst- und Gewerbefleißes, dürfen im ganzen Um fange des Vereinsgebietes eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden.
§ 2 Die aus dem Vereinsauslande eingehenden Gegenstände sind zollfrei, soweit nicht der Vereinszolltarif einen Eingangszoll festsetzt geht weiter bis § 6
II. Verkehr im Innern des Vereinsgebietes
§§ 7 + 8 „zollfrei“
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III, Erhebung des Zolls
§ 9 Die Erhebung des Zolls geschieht nach Gewicht, Maaß, nach Stückzahl oder nach dem Werthe. geht bis § 15: Durchführung
IV. Einrichtung zur Beaufsichtigung und Erhebung des Zolls
§ 16 Zollinie - Grenzbezirk - Binnenlinie
§ 17 Zollstraßen und Landungsplätze
§ 18 Zollbehörden
§ 19 Grenzbewachung - uniformierte und bewaffnete Grenzwachen
§ 20 Unterstützung anderer Beamte
V. Allgemeine Bestimmungen für die Waaren-Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr.
VI. bis IX. weitere Bestimmungen über den warenverkehr
X. Behandlung der Reisenden
XI. Behandlung der einem Werthzolle unterliegenden Waren.
XII. Waarenverschluß
§ 94 Der zollamtliche Verschluß erfolgt durch Kunstschösser, Bleie oder Siegel
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XIII. Von den Niederlagen unverzollter Waaren
§§ 97 bis 108 Öffentliche-, Allgemeine-, Beschränkte-, Freie Niederlagen. Privatläger
XIV. Bis XVIII. dienstliche Vorschriften
XIX. Geschäftsstunden bei den Zoll- und Steuerstellen
§ 133 Oktober bis Februar 7 ½ - 12 und 1 - 5 ½ sonst: 7 - 12 und 2 - 8 Uhr
XX. Strafbestimmungen (Kontrebande und Defraudation)
.XXI. Schlußbestimmungen.
§ 166 Dieses Gesetz tritt am 1 Januar 1870 in Kraft.
Gegeben Schloß Babelsberg, 1. Juli 1869
(L.S.) W i l h e l m Graf von Bismarck, Schönhausen
Ein weiteres Gesetz vom 01. Juli 1869 betrifft die Sicherung der Vereinszollgrenze in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen Hamburgischen Gebietsteilen - insgesamt 18 Paragraphen.
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Das 166 Paragraphen zählende Zollgesetz war so gut durchdacht und treffend formuliert, daß es erstens die Reichsgründung 1871, den Krieg gegen Frankreich, den ersten Weltkrieg, die Inflationszeit und die ersten Jahre des Nazi-Regimes überlebte. Erst als Adolf Hilter mehr und mehr die totale Planwirtschaft im Hinblick auf die Kriegswirtschaft einführte, als Ein- und Ausfuhrbeschränkungen an der Tagesordnung waren, als eine lückenlose Personenkonrolle und Kontrolle des Warenverkehrs an den Grenzen durchgeführt werden sollte, war das Vereinszollgesetz in seiner „humanen“ Art nicht mehr zu gebrauchen. Am 20. März 1939 löste das Reichszollgesetz das Vereinszollgesetz ab.
Vorher und danach gab es eine Fülle von Verordnungen und Gesetze, z.B.:
25. 3. 1939: Gesetz über Aus- und Einfuhrverbote.
22. 5. 1939: Verordnungen über Zolländerungen
02. 9. 1939: Grenzzonen-Verordnung
17.10. 1939: Verordnung über Zolländerungen
Die Grenzzonen-Verordnung, zwei Tage nach Kriegsbeginn erlassen, sah zur Sicherung der Grenzen eine Zone vor, die alle Land- und Stadtkreise an den Grenzen umfaßte. Für den Regierungsbezirk Osnabrück waren das die Landkreise Grafschaft Bentheim, Meppen, Aschendorf-Hümmling. Im Regierungsbezirk Aurich waren die Landkreise Leer, Norden, Aurich, Wittmund und der Stadtkreis Emden betroffen. Wichtigste Bestimmung: Ausländer durften sich in der Grenzzone nur mit ausdrücklicher Genehmigung aufhalten. Inhaber von Wandergewerbescheinen mussten für die Grenzzone eine Genehmigung zum Handeln haben. Das Umherziehen von Zigeunern und nach Zigeunerart war verboten. Zuwiderhandlungen sollten mit Gefängnis- und Geldstrafen geahndet werden. Der Reichsminister des Innern, Unterschrift Heydrich.
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Verordnung des Führers und Reichskanzlers über die Stiftung des Zollgrenzschutz-Ehrenzeichens vom 17. Februar 1939:
Als Anerkennung für treue Dienste im Zollgrenzschutz stifte ich das Zollgrenzschutz-Ehrenzeichen. Einzelheiten bestimmt die Satzung. Berlin, den 17. Februar 1939 Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler; der Reichsminister des Innern in Vertretung Dr. Stuckart; der Reichsminister der Finanzen Graf Schwerin von Krosigk.
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Für länger dienende Zollbeamte des gehobenen und höheren Dienstes gab es Ehrenzeichen am Bande.
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Für die Grenzer gab es ein „Ansporn-Abzeichen“, das im Reichsgesetzblatt von 1939 verkündet wurde.
Das ZGS-Ehrenzeichen war ein Ordenskreuz aus Bronze mit dem Akanthus-Kranz und Hoheitsabzeichen. Auf der Rückseite stand: FÜR TREUE DIENSTE IM ZOLLGRENZSCHUTZ. Das Kreuz hing am kornblumenblauen Band mit Akanthus-Kreuz und Hoheistabzeichen und wurde auf der linken Brustseite getragen. Ausgezeichnet wurden damit Beamte des Zollgrenzschutzes im höheren, gehobenen und mittleren Dienst nach vierjähriger Grenzdienstzeit, für den einfachen mittleren Dienst und Versorgungsempfäner nach vier-, für Zivilanwärter nach achtjähriger Grenzdienstzeit. - Nun ja, warum sollten nicht auch Zöllner wie so viele andere Uniformträger Auszeichnungen und Ehrenzeichen auf der linken Uniformbrusttasche tragen? Wer wirklich Träger dieses Ehrenzeichens war, geht aus den Aufzeichnungen und Chroniken nicht hervor.
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Nach Aufstellung der neuen Zollverwaltung nach dem zweiten Weltkrieg liefen viele Zöllner noch in ihrer alten Zolluniform oder in Militärkleidung herum. Das war vor allem an den Grenzen notwendig,, während im Innendienst mehr oder weniger Zivil getragen wurde. Das änderte sich im Jahre 1951, als die neue Bekleidungsvorschrift im Bundeszollblatt verkündet war. Nun war amtlich, wer Dienstkleidung (nicht mehr Uniform) zu welchen Anlässen tragen musste. Verpflichtet waren bei den HZÄ und den nachgeordneten Dienststellen die Vorsteher und die Beamten im Grenzaufsichtsdienst einschließlich Wasserzoll, im Grenzzoll-Abfertigungsdienst und im Begleitungs-/Bewachungsdienst sowie die Leiter und Lehrer der Zollschulen.
Zum Anzug für den Dienst gehörten für den Zollgrenzdienst Baschlikmütze, Schirmmütze, Sommermütze; für den anderen Dienst oder im Winter Baschlikmütze; außerdem Rock oder Sommerrock mit Dienstgradabzeichen, lange Hose oder Reit(Stiefel-)hose, graufarbiges Oberhemd mit langem schwarzen Binder, schwarze Schuhe oder schwarze Stiefel, Tuchmantel, Tuchumhang, Regenmantel oder Regenumhang, Überschnallkoppel aus schwarzem Leder, wenn eine Waffe getragen wurde: Waffen nach Vorschrift. Rock und Mantel waren grünmeliert mit mattsilbernen Metallknöpfen; Sommerrock und Blusenhemd aus grünmeliertem Baumwollstoff. Die Hosen dunkelgrau aus Wollstoff, Reit-, Krad- oder Fahrradhosen mit Ledereinsatz. Für den Wasserzoll war eine marineähnliche Kleidung in blau vorgesehen.
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Neben diesen allgemeinen Bestimmungen waren Sonderkleidungen zugelassen, wie z.B. für berittene Beamte, Zöllner im Gebirgsdienst oder dem Maschinenpersonal auf Zollbooten. Es gab besonders zugelassene Dienstkleidungsschneider, die keine Massenware lieferten, sondern maßgeschneiderte Anzüge, Mäntel und Umhänge. Nur das Regenzeug war „von der Stange“. Später wurden für den Grenzdienst auch Gummistiefel, Pelzkragen oder Schneeanzüge zugelassen. Die Kleiderordnung hat sich inzwischen noch mehrfach geändert und sich mehr einem zivilen Charakter zugewandt.
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Nun aber zum Zollgesetz, das am 01. April 1939 in Kraft trat. Warum musste es überhaupt das Vereinszollgesetz von 1869 ablösen? Klar doch, die Nazis wollten eben alles besser machen als der Kaiser! Inzwischen waren sehr viele Veränderungen in materieller und technischer Hinsicht erfolgt. Es gab so viele Zollverordnungen und Zollgesetz-Änderungen bzw. Ergänzungen, dass die Zollbehörden Mühe hatten, sich in dem Wirrwar der Bestimmungen zurechtzufinden. Das mag ein triftiger Grund gewesen sein! Im Vordergrund aber stand die Anpassung des Zollgesetzes an die national-sozialistischen Idee und die Einbeziehung Österreichs und des Sudetenlandes in das Deutsche Reich. Ursprung war ein Sachbearbeiterentwurf, der schon im 1. Weltkrieg in Auftrag gegeben war. Damals sollte ein einheitliches Zollgesetz für das Deutsche (Kaiser)reich, Österreich und Ungarn entstehen. Dieser „Salzburger Entwurf“ sollte das Vereinszollgesetz, die österreichische Zoll und Staatsmonopolordnung von 1835 und die ungarischen Vorschriften von 1842 in ein gemeinsames Zollgesetz vereinen. Daraus wurde nichts. Österreich 192o und die Schweiz 1925 erstellten eigene Zollgesetze. 1931 entstand der deutsch/österreichische Zollunionsplan - beim Planen blieb es.
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Die „Heimkehr“ Österreichs und der sudetendeutschen Gebiete in das Reich und die Notwendigkeit, gemeinsame Zollrechtsnormen für das Großdeutsche Wirtschaftsgebiet zu einem möglichst nahen Zeitpunkt in Kraft zu setzen, ließ einen weiteren Aufschub nicht zu. - Darum also das Zollgesetz 1939, das am 01. April 1939 in Kraft trat. Es ist in drei Hauptteile, und zwar Zollverfassungsrecht, Zollschuldrecht und Zollverfahrensrecht eingeteilt. In § 1 ZG tritt ein neuer Begriff auf: Zollhoheit: „die Zollhoheit erstreckt sich auf das Gebiet des Reiches“. Darunter war der Teil der Staatshoheit, nämlich die Legislative, die Exekutive und die Jurisdiktion , der das Zollwesen betrifft, also das Recht der Zollgesetzgebung, die Zollverwaltung und die Zollrechtssprechung, festgelegt. Das jetzige Grundgesetz weist diese Rechte alleine dem Bund zu.
Aus dem Zollgesetz, das nicht nur die Wirren des 2. Weltkriegs überstanden hat, sondern auch die Besatzungszeit, die Währungsreform, die Gründung der Bundesrepublik Deutschland und die ersten Jahre der Neuordnung in Deutschland sowie die Neugründung und den Aufbau der Zollverwaltung, sollen jetzt einige Begriffe näher erläutert werden, die in vielen Kapiteln immer wieder auftauchen - die eben zur Zollsprache gehören:
Zollhoheit - das Reichsgebiet (später Bundesgebiet) mit einígen Ausnahmen
Zollgrenze - umschließt das Zollgebiet, deckt sich im allgemeinen mit der Staatsgrenze
Seezollgrenze - Nur Nord- und Ostsee, jeweilige Strandlinie, sie verändert sich durch Ebbe
und Flut
Zollgebiet - Das Zollinland und die Zollanschlüsse. Auch das Wattenmeer zwischen
den Nord- und Ostfrieischen Inseln und dem Festland.
Zollinland - innerhalb der Zollgrenze liegendes deutsches Hoheitsgebiet
Zollanschlüsse - fremdes staatliches Hoheitsgebiet im Zollgebiet
Zollausschlüsse - deutsche Gebiete außerhalb der Zollgrenze
Freihäfen - vom Zollgebiet ausgeschlossene Teile der Seehäfen
Küstengewässer - Drei-Meilen-Gebiet; jetzt Zwölf-Meilen-Gebiet; vom Zollgebiet
ausgeschlossene Binnengewässer; Helgoland - in der hohen See gelegen
Vorgeschobene Zollstellen - Amtsbereiche deutscher Zollstellen auf fremden Hoheitsgebiet
Zollausland - Das politische Ausland, die hohe See und deutsche Zollausschlüsse
Nichtzollgebiet - Das Zollausland
Zollbinnenlinie - trennt das Zollbinnenland vom Zollgrenzbezirk
Zollgrenzbezirk - ein Gürtel längst der Zollgrenze, etwa 10 bis 15 km tief;
Ufergürtel an den von See zugänglichen Gewässern
Grenzstreifen - Geländestreifen entlang der Zollgrenze, 50 bis 100 m tief
Zollbinnenland - Zollgebiet außer Zollgrenzbezirk
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Zollrechtlicher Warenbegriff - Waren sind alle beweglichen Sachen außer lebenden Menschen
Zollbarkeit - Waren, für die Einfuhr- oder Ausfuhrzoll erhoben werden kann.
Ausschlaggebend ist der autonome Zolltarif.
Zollhängigkeit - der Staat „hängt“ sich an die Ware, wenn sie über die Zollgrenze
eingebracht wird, auch wenn die Ware nicht zollbar ist
Zollgut - alle zollhängigen Waren sind Zollgut
Zollverkehr - Zollgut befindet sich stets im Zollverkehr
Zollabfertigung - Zollgut kann erst nach der Zollabfertigung in den freien
Verkehr gelangen.
Freigut - Zollgut, das zum freien Verkehr abgefertigt wurde
Schmuggelgut - ist immer Zollgut, weil es nicht zum freien Verkehr abgefertigt
wurde - wird kein Freigut
Zollstraße - Eisenbahnen, Landstraßen, Seehäfen, Wasserstraßen - wenn sie
über die Zollgrenze führen und amtlich bekanntgemacht sind
Nebenweg - alle über die Zollgrenze führenden Wege, die nicht
zu Zollstraßen erklärt sind
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Grüne Grenze - Grenzabschnitte zwischen den Zollstraßen
Zollandungsplätze - Zollstellen in Seezollhäfen und Häfen im Zollgrenzbezirk
und an gekennzeichneten Stellen an Binnengewässern
Zollflughäfen - öffentliche Flughäfen, auf denen sich Zollstellen befinden
Zollstraßenzwang - Zollgut unterliegt dem Zollstraßenzwang, es darf nur auf der
Zollstraße zwischen der Grenzzollstelle und der Zollgrenze
befördert werden
Zollstundenzwang - zeitliche Beschränkung des Warenverkehrs (Amtsstunden)
Gestellungspflicht - alles Zollgut muß der Zollstelle am Amtsplatz gestellt werden
Zollurkund sind Ausfuhrzollvormerk- + Zwischenschein, Zollansagezettel
Zollansageposten - zollamtliche Stellen, wenn die Grenzzollstelle weiter entfernt
ist, z.B. bei Zollwasserstraße (Emswachtschiff)
Zollbeförderung - Bewegen von Waren von einer Zollstelle zu anderen Zollstellen
Zoll-Lagerung - das Verwahren von Zollgut auf Zollagern unter Verschluß
Zollboden - im Zollamt oder zollamtbewilligte Räume, wo Zollgut
kurzfristig bis zur Abfertigung gelagert werden kann
Zollveredlung - eine Änderung der tarifmäßigen Beschaffenheit
der Ware als Zollgut im Zollgebiet
Zollverwendung - vorübergehender Gebrauch von Zollgut im Zollgebiet ohne
wesentliche Wertminderung (z.B. Kfz.)
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Zollbehörden - im § 39 des ZG festgelegt, entsprechen nicht mehr den
Bestimmungen des Grundgesetzes. Danach sind Zollbehörden
in der Mittelinstanz die Oberfinanzdirektionen „Abteilung
Zoll und Verbrauchssteuern“ und in der unteren Instanz
als örtliche Behörden die Hauptzollämter mit den Zoll-
ämtern, Bezirkszollkommissare, Zollaufsichtsstellen,
Zollgrenzkommissare und Grenzaufsichtsstellen, sowie
Zollfahndungsstellen.
Bundeszollverwaltung - Teil der Bundesfinanzverwaltung „Abt. Zölle, Ver-
brauchssteuern und Monopole“
Zollschuldrecht - in den §§ 85 bis 105 des ZG geregelt
Zollverfahrensrecht - in den §§ 71 bis 105 des ZG geregelt
Zolltarif - von zahlreichen Fakten abhängige Preisliste für
die Abgaben auf Zollgut
Zollwert - in den neuen Zolltarifen sind die Zollsätze meistens
nach dem Wert der Ware festgesetzt.
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Das Zollgesetz von 1939 wurde am 14. Juni 1961 von einem neuen Zollgesetz ersetzt, das der wirtschaftlichen und politischen Lage angepaßt war. Dort beginnt der § 1 „der Warenverkehr über die Grenze wird zollamtlich überwacht“. Es geht hier also mehr um die Waren, die eingeführt werden bzw. die einem Verbot oder Beschränkung beim Verbringen über die Grenze unterliegen. Erst in § 2 wird die Zollhoheit, die vom Zollgebiet gebildet wird, erwähnt. Dieses Zollgesetz wurde in acht Jahren zwölfmal geändert, so daß 1970 schon wieder ein neues Zollgesetz, am 22. Juli im Zollgesetzblatt angekündigt, geschrieben werden mußte. Es wurde am 18. Mai 1970 im Bundesgesetzblatt verkündet. Bundesfinanzminister war Alex Möller (SPD). Gleichzeitig wurde auch eine neue Zollordnung erlassen, in der alle Vorgänge, die bei den Zollämtern, im Reiseverkehr usw. vorkommen, behandelt und geordnet werden. Hier nur einige der 150 Paragraphen:
§ 4: Zollflugplätze werden im Bundesanzeiger bekanntgegeben
§ 5: Reiseverkehr ist die Einfuhr und Ausfuhr von Waren, die von Personen im Rahmen des auf einer Reise üblichen mitgeführt werden, einschließlich der dabei verwendeten Beförderungsmittel, auch Reisegepäck.
§ 8: Zollzeichen 2 (bei Tag eine Flagge, bei Nacht ein grünes Licht) dürfen Schiffe führen, die ein als Zollhilfsperson zugelassener Lotse begleitet oder das HZA dafür besonders zugelassen hat.
§ 17: Schiffe brauchen beim Zollansageposten nicht zu halten, wenn sie ein Zoll zeichen führen.
§ 28: Verbindliche Zolltarifauskunft erteilen die Oberfinanzdirektionen
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§§ 45 bis 48 waren besonders für den Reiseverkehr wichtig. Zollfreie Reisemit-
bringsel: 400 Zigaretten oder 200 Zigarrillos oder 100 Zigarren oder 500 Gramm Rauchtabak; 1 Liter Spirituosen oder 2 Liter Wein: 50 Gramm Par füms; 500 Gramm Kaffee; 1oo Gramm Tee.
Für Bewohner grenznaher Gemeinden, die im Nachbarland nicht über 15 km landeinwärts waren, galten die Bestimmungen des kleinen Grenzverkehrs mit wesentlich geringerer zollfreier Ware. Die Zollbeamten hatten also auch zu prüfen, ob die Reisenden wirklich mehr als 15 km ins Ausland gefahren waren. Ausführlich wird auch bestimmt, welche Waren bei welchen Personen auf Schiffen zollfrei sind. Diese Bestimmungen waren vor allem für die Butterfahrten wichtig. Da heißt es : Zollfreiheit hängt davon ab, daß das Schiff von der hohen See kommt und zuletzt aus einem ausländischen Hafen ausgelaufen ist ...
Ab § 135 werden die Sondervorschriften für Freihäfen und ab § 144 die Sondervorschriften für den Zollgrenzbezirk beschrieben.
Eine große Wende im Zollrecht trat Ende 1992 ein . Die EUROPÄische Einigung war soweit fortgeschritten, daß jetzt das Zollgebiet auf die Gemeinschaftsstaaten erweitert wurde und die Zollgrenze dementsprechend hinausgeschoben werden konnte. Für die deutsche Zollverwaltung wurde mit Inkrafttreten des Zollkodex der Gemeinschaft das Zollgesetz von 1961/1970 mit der dazu ergangenen Zollordnung ungültig. Ein neues Gesetz, das Zollrechtsänderungsgesetz, unterschrieben von Bundespräsident Richard von Weizsäcker, Bundeskanzler Helmut Kohl und Bundesfinanzminister Theo Waigel, löste die alten Vorschriften ab und regelt nunmehr die Zollvorschriften gegenüber Drittländern, d.h. den Ländern, die der EROPÄischen Gemeinschaft noch nicht angehören. Es entstehen darin einige neue Begriffe, wie in §1: Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der EUROPÄischen Gemeinschaft (Zollgebiet der Gemeinschaft) sowie über die Freizonengrenzen wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes zollamtlich überwacht. § 2: Waren dürfen nur auf Zollstraßen in oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie in und aus den Freizonen verbracht werden ...Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege ... der Bundesminister kann Ausnahmen zulassen.
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Über die Überwachung des Warenverkehrs wird im Kapitel „Grenzaufsicht heute“ noch ausführlich berichtet.
Am 23. Dezember 1993 wurde im Bundesgesetzblatt auch die neue Zollverordnung verkündet. In ihr sind die den neuen Gegebenheiten angepaßten zollrechtlichen Punkte geregelt, wie z.B. der Warenverkehr auf dem Bodensee. Zollstraßen, Zollflugplätze, Zollandungsplätze sollen im Bundesanzeiger je nach Bedarf bekanntgegeben werden. Über die zuständige Zollstelle wird gesagt, daß die erste an Landstraße und Binnenschiffahrtswegen gelegene Zollstelle zuständig ist. Das gilt auch für den Seeverkehr. Eine ganze Anzahl von Zollordnungswidrigkeiten sind aufgeführt. So macht sich strafbar, wer eine Ware nicht anmeldet, nicht die Zollstraße benutzt oder wenn ein Schiff das Borden durch ein Zollboot nicht ermöglicht. Strafbar ist auch, wenn in Freizonen ohne Genehmigung des HZA gebaut wird, in der Freizone Waren ohne Genehmigung des HZA gelagert oder abgestellt werden. Ordnungswidrig ist, wenn Beförderungspapiere nicht vorgelegt oder nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind, wenn Mehrmengen, Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten bei eingetroffenen Sendungen nicht bei der Bestimmungsstelle gemeldet werden. Das sind nur wenige, willkürlich ausgewählte Punkte aus der 56 möglichen Ordnungswidrigkeiten.
Zum Zollrecht gehört selbstverständlich auch der Zolltarif, der in den vielen Jahren immer wieder den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt und dementsprechend geändert werden musste. Einige Beispiele wurden schon an anderer Stelle notiert.Aus dem neuesten Zolltarif noch einige Positionen: Pkw einschließlich Kombis und Rennwagen neu: 12 % (vom Wert), gebraucht: 10 %; mit anderem Motor : 12 %, Wohnmobile: 10 %.
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ENDLICH! Es ist geschafft.
Diese Homepage ist nun auch als Buch mit dem Titel
ZOLL UND GRENZE IM WANDEL DER ZEIT
erschienen. Es hat die ISBN Nr. 9783 8370 9550 0, hat 424 Seiten, davon 45 farbig
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Johann Beerens Freier Journalist und Buchautor Am Ehrenmal 1 26802 Moormerla nd-Tergast
Ich habe gestern mein Buch Nr. 124605 zum Druck freigegeben. Nun erscheint auf meinem Desktop im Hintergrun d das Cover des Buches groß, aber fast unlasbar. Das muss da wieder weg. Wie mache ich das?
Mit freundliche n Grüßen
Johanna Beerens, Tergast
jbtergast@t-online.de
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