Schlagbäume rücken zur Seite

Auf dem Weg nach EUROPA - Zoll und Grenze im Wandel der Zeit

Eine schwere Geburt: der Deutsche Zollverein

Die Schlagbäume rücken zur Seite

„Eine Revision unserer Handels-, ZOLL- und Akziseverordnungen gehört allerdings zu den dringensten Bedürfnissen...“    schrieb der preußische Staatsminister Karl August Freiherr von Hardenberg schon 1807 in seiner Rigaer Denkschrift, kurz vor dem napoleonischen Krieg.

Im April 1818 klagten rheinische Fabrikanten in einer Eingabe an den König von Preußen, dass ihr Gewerbe nach dem Anschluss an Preußen und der Rückkehr zum „Deutschen Vaterlande“ sehr gelitten und im Sinken begriffen sei. Ihr Gewerbe sei von allen Märkten EUROPAs durch die neuen Zolllinien ausgeschlossen. Alle Staaten würden ihre inländischen Gewerbe schützen, bloß Deutschland gäbe seinen Kindern keinen Schutz. Man hoffe auf einen Vortrag durch den königlichen Gesandten im Hohen Bundestag zu Frankfurt.

In der berühmt gewordenen Denkschrift des „Deutschen Handels- und Gewerbevereins“ vom 14. April 1819 an die Deutsche Bundesversammlung sagt der Tübinger Professor Friedrich List: „Dagegen aber beschränken die Deutschen sich selbst umso mehr. 38 Zoll- und Mautlinien in Deutschland lähmen den Verkehr im Innern .... Um von Hamburg nach Österreich, von Berlin in die Schweiz zugelangen hat man zehn Staaten zu durchschneiden, zehn Zoll- und Mautordnungen zu studieren, zehnmal Durchgangszoll zu zahlen.“

In der Tat, hatte man vom Wiener Kongress noch ein „Einiges EUROPA“ erwartet, so sah man sich getäuscht. Im Gegenteil, alleine in Deutschland entstanden 38 kleine und noch kleinere Länder, gewachsene und neugegründete. Jeder Landesherr, jeder Fürst, jeder Landbesitzer versprach sich gute Einnahmen an seinen Grenzen. Es zeigte sich in den einzelnen Ländern ein chaotisches Bild der Zollorganisation. Zahlreiche Zollsysteme und Zolltarife waren in Umlauf, die Waren durch Abgaben und lästige Kontrollen verteuert. Es gab nur einen Weg, um diese Schwierigkeiten auszuräumen: die Zollgrenzen zwischen den einzelnen Ländern mussten beseitigt werden, die vielen verschiedenen Zolltarife mussten aufeinander abgestimmt sein. Durch ein einheitliches Grenzzollsystem und einer gemeinschaftlichen Zollgrenze könnte eine wirksame Überwachung der Ein- und Ausfuhren und damit der Schutz der deutschen Wirtschaft und des deutschen Marktes gewährleistet werden. Der Schmuggel, besonders mit Waren aus England, die zu Schleuderpreisen zu haben waren, konnte nur so bekämpft werden.

Immerhin, von den 330 weltlichen und geistlichen Einzelstaaten, die noch um die Jahrhundertwende (1800) existierten, waren 39 übriggeblieben, die sich z.T. im „Deutschen Bund“ zusammenfanden. Dem Bund fehlte aber ein wesentliches Erfordernis, ohne das ein Staatenbund auf die Dauer kaum zusammengehalten werden kann: das einheitliche Wirtschaftsgebiet. Die Bundesakte sah in Artikel 19 lediglich vor,  bei der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurt „wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten  .... in Beratung zu treten.“   Das war zu schwach. Jeder Staat wollte seine Souveränität, seine eigene Währung und damit auch seine eigenen Zölle behalten. Jeder Staat betrieb seine eigene Wirtschafts- und Handelspolitik.

Es war also auch in der Bundesversammlung nicht möglich, eine einheitliches Zollsystem zu finden.  Die Abgeordneten konnten sich einfach nicht einigen.  So versuchten zunächst einige Länder separat ihr Zollsystem zu ordnen. Vorreiter waren Bayern, Baden und Württemberg, die noch in der napoleonischen Zeit die Zollschranken an die Landesgrenzen verlegten und ständige Grenzaufsicht versuchten.

Für Preußen war eine Neuordnung besonders schwierig, wurde doch das Land in zwei räumlich auseinanderliegende Teile getrennt. Auf dem ca. 275.000 qkm Fläche gab es 117 verschiedene Landesteile mit 57 ZOLL- und Akzisetarifen. Es gab ein kunterbuntes Geldwesen und viele unterschiedliche Maß- und Gewichtseinheiten. Zudem wurde im Westen nach französischem und im Norden und Osten nach schwedischem Zollrecht gehandelt. Das Verbringen von Waren aus dem westlichen Teil in den östlichen oder umgekehrt musste sogar noch mit Zöllen belastet werden - ein Unding, das eine Neuordnung einfach herausforderte.

Ein Durchbruch brachte das preußische Zollgesetz vom 26. Mai 1818, das für 10,5 Millonen Menschen endlich ein einheitliches Zollgebiet mit nur einem Zolltarif schuf. Die Zollgrenzen wurden nun auch hier von den einzelnen Provinzen an die Landesgrenzen verlegt. Die Schutzzollpolitik machte einem freien Handel Platz. In den ersten Paragraphen wird verkündet, dass allen fremden Erzeugnissen der Natur und Kunst die Ausfuhr gestattet wird. Nur die Ausfuhr von Salz und Spielkarten (unterlagen dem Finanzmonopol) wurde verboten. Neben dem Einfuhrzoll wurde von gewissen Waren Verbrauchssteuer (Akzise) erhoben.

Es war also auch in der Bundesversammlung nicht möglich, eine einheitliches Zollsystem zu finden.  Die Abgeordneten konnten sich einfach nicht einigen.  So versuchten zunächst einige Länder separat ihr Zollsystem zu ordnen. Vorreiter waren Bayern, Baden und Württemberg, die noch in der napoleonischen Zeit die Zollschranken an die Landesgrenzen verlegten und ständige Grenzaufsicht versuchten.

Für Preußen war eine Neuordnung besonders schwierig, wurde doch das Land in zwei räumlich auseinanderliegende Teile getrennt. Auf dem ca. 275.000 qkm Fläche gab es 117 verschiedene Landesteile mit 57 ZOLL- und Akzisetarifen. Es gab ein kunterbuntes Geldwesen und viele unterschiedliche Maß- und Gewichtseinheiten. Zudem wurde im Westen nach französischem und im Norden und Osten nach schwedischem Zollrecht gehandelt. Das Verbringen von Waren aus dem westlichen Teil in den östlichen oder umgekehrt musste sogar noch mit Zöllen belastet werden - ein Unding, das eine Neuordnung einfach herausforderte.

Ein Durchbruch brachte das preußische Zollgesetz vom 26. Mai 1818, das für 10,5 Millonen Menschen endlich ein einheitliches Zollgebiet mit nur einem Zolltarif schuf. Die Zollgrenzen wurden nun auch hier von den einzelnen Provinzen an die Landesgrenzen verlegt. Die Schutzzollpolitik machte einem freien Handel Platz. In den ersten Paragraphen wird verkündet, dass allen fremden Erzeugnissen der Natur und Kunst die Ausfuhr gestattet wird. Nur die Ausfuhr von Salz und Spielkarten (unterlagen dem Finanzmonopol) wurde verboten. Neben dem Einfuhrzoll wurde von gewissen Waren Verbrauchssteuer (Akzise) erhoben.

Einen Sonderstatus hatte das Land Hannover, zu dem seit 1815 auch das Emsland und Ostfriesland gehörten. Hannover war Teil des Königreiches Großbritannien und war somit an Gesetze von England gebunden. Im „Alleingang“ jedoch wurde schon 1823 eine Oberzolldirektion Hannover des Königreiches Hannover gebildet. In dem Königlichen Reglement über die künftige Verwaltung der Zölle vom 18. April 1823 heißt es: „ Artikel 1: Vom 15. Mai dieses Jahres an sollen sämtliche Zoll-Sachen ihrem ganzen Umfange  nach von einer eigenen Ober-Zoll-Direktion besorgt werden, welche ihren Sitz in Unsere Residenz-Stadt Hannover hat.  Artikel 2: Dieselbe soll aus einem Oberzolldirektor und einem Oberzollrat nebst dem ihr untergeordneten Canzlei-Personal bestehen. Artikel 3: Der Oberzolldirektor und Oberzollrat haben sämtliche Zollsachen gemeinschaftlich zu bearbeiten und alle Abfertigungen mit ihrer Unterschrift zu erlassen.“

 Der erste Oberzolldirektor war August Otto Ludwig Freiherr Grote, der zugleich auch Kriegs-Canzley-Direktor und LandesOekonomie-Rath war. Sein Oberzollrath war Heinrich Ludwig Meineke. Das Canzlei-Personal bestand zunächst aus sieben Revisoren, zwei Kanzlisten, zwei Copisten und einem Boten.

Im Jahre 1825 wurde das Grenzzollsystem in Hannover eingeführt. Die Direktion erhielt jetzt die Bezeichnung  „Königlich Großbritannisch-Hannoversche Oberzolldirektion“. Ihr nachgeordnet waren vier Zolldirektoren mit 47 Kreis-, Haupt- und Nebenzollrezepturen.

Das deutsche Volk, insbesondere Wirtschaft und Gewerbe, ersehnten schon lange ein einheitliches Zollsystem innerhalb Deutschlands, auch wenn die politischen Gegebenheiten noch keine Einigung erhoffen ließen. Die Zeit war einfach reif dafür. Zunächst konnten die Preußen mit Wirkung vom 01. Januar 1829 einen Handelsvertrag mit dem bayrisch-württembergischen Zollverein abschließen.  Damit war die Vorstufe eines großen deutschen Zollvereins gewonnen.  Hatte schon der preusische Finanzminister Klewitz sich die Vereinigung der Zollsysteme zu Herzen genommen, so hatten der Generalsteuerdirektor Karl Georg Maaßen (später Nachfolger von Klewitz) als Schöpfer des preußischen Zollgesetzes von 1818  und sein Nachfolger im Ministeramt Friedrich von Motz wesentlichen Anteil an den Vorbereitungen zur Gründung des Deutschen Zollvereins. Die diplomatischen Verhandlungen führte Eichhorn, ein Beamter des Außenministeriums. Friedrich List, der noch 1819 für die Abschaffung der Zollgrenzen innerhalb Deutschlands  eingetreten war und der nach seiner Rückkehr aus der „Verbannung“ in der USA vor allem die Grenzüberwindung durch „Eiserne Wege“ beschleunigte, hatte mit der Gründung des Deutschen Zollvereisn nichts mehr zu tun.  Er begrüßte zwar die Gründung, kritisierte aber die zu niedrigen Zolltarife und empfahl in seinem Hauptwerk „Das nationale System der politischen Ökonomie“ hohe Erziehungszölle = Schutzzölle, um die deutsche Industrie unter Abschottung ausländischer Konkurrenz aufzubauen. Hannover konnte jedoch nicht umhin, sich an den Vereinigungen des übrigen Deutschlands zu orientieren. So gründete es mit einigen anderen Ländern den Mitteldeutschen Handelsverein, der jedoch weniger der Regelung der Zölle dienen, sondern vielmehr den innerdeutschen Handel koordinieren sollte. Im Laufe der Zeit zerbröckelte der Handelsverein, weil einige Mitglieder sich doch noch den bestehenden Zollvereinen anschlossen. So gesellte Kurhessen sich 1831 zum preußischen Zollverein und machte den Weg frei für das einheitliche preußische Zollgebiet. Nach der Gründung des Deutschen Zollvereins vereinten sich am 01. Mai 1834 die Länder Hannover, Oldenburg und Braunschweig  zu einem eigenen Steuerverein mit einer Laufzeit von sieben Jahren.

 Das Diktat der öffentlichen Meinung sowohl als auch die Diplomatie der aufgeklärten Kabinette und Monarchen wirkten in den entscheidenden Jahren eng zusammen. Als am 22. März 1833 Preußen und die Süddeutschen in Berlin einen Zollvereinigungsvertrag berieten, stießen schon 8 Tage später das Königreich Sachsen und die thüringischen Staaten dazu. Am 11. Mai 1833 wurde der Deutsche Zollverein gegründet, dessen Verträge am Neujahrstag 1834 in Kraft traten.

Sehr zum Leidwesen des Deutschen Zollvereins war die Gründung des Steuervereins, dem Hannover angehörte. Hannover hatte durch seine Bindung an England sehr niedrige Zolltarife auf Kolonialprodukte und fremde Waren und führte diese in großen Mengen ein. Es entstand ein umfangreicher Schleichhandel (Schmuggel) in das preußische Zollgebiet, weil dort die Tarife wesentlich höher waren.  Hannover unternahm dagegen nichts, bis 1838 ein sogenanntes „Zollkartell“ gegen den Schleichhandel geschlossen wurde.

Der Steuerverein konnte sich ohnehin nicht gegen den mächtigen Zollverein durchsetzen. Nach Ablauf der ersten sieben Jahre trat Braunschweig aus und dem Zollverein bei. Das Königreich Hannover erwog ebenfalls einen Beitritt zum Zollverein, verlangte jedoch zu große Vorteile. Im Alleingang, also ohne Rückendeckung des gesamten Zollvereins, versuchte Preußen es im Jahre 1851 noch einmal. Den Hannoveranern wurden bedeutende finanzielle Zugeständnisse gemacht, so dass ein Vertrag zwischen Preußen und Hannover schon am 07. September 1851 in Berlin unterzeichnet werden konnte und am 11. September die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden. Preußen unterrichtete erst nach diesem Akt seine Vertragspartner in der Gefahr, dass es zu einem Eklat und damit zur Beendigung des ohnehin am 31.12.1853 auslaufenden Zollvereinsvertrages kommen könne - der Anschluss Hannovers war so wichtig, dass Preußen die vorzeitige Auflösung riskierte: „So sehr man auch auf die Genehmigung der übrigen Zollvereinsstaaten zu rechnen und so viel Werth man darauf zu legen habe, so würde man sich doch im entgegengesetzten Falle genötigt sehen, den Zollvereinsvertrag zu kündigen, um den gegen Hannover am 01. Januar 1854 übernommenen Verpflichtungen nachkommen zu können.“

Nur widerstrebend anerkannten die süddeutschen Staaten den Beitritt Hannovers und Oldenburgs  an den Deutschen Zollverein, hatte doch Preußen den Hannoveranern wichtige steuerliche Zugeständnisse machen müssen. So wurde die Salzsteuer nicht erhöht, ein Salzmonopol nicht eingeführt. Die Tarifsätze für Kaffee, Sirup, Tabak, Tee und Wein wurden gesenkt, dagegen Rübenzuckersteuer erhöht.  Ganz entschieden setzte Hannover die zollfreie Einfuhr von 270.000 Zentner Eisenbahnschienen durch. Die Aufschlüsselung der Einnahmen kam Hannover ebenfalls zugute. In den Städten Emden, Harburg, Geeste-Münde sowie den hannoverschen Inseln wurden Zollausschlüsse gewährt. Dieses Privileg hat sich als „Freihafen Emden“ bis heute erhalten.  Für Preußen ergab sich der Vorteil, dass durch die Einbeziehung Hannovers das Rheinland und Westfalen mit den übrigen Landesteilen verbunden wurde und die Grenzüberwachung wesentlich vereinfacht werden konnte.

Die Organisation des Zollsystems geschah nach preußischem Vorbild, wie sie schon im Zollgesetz von 1818 festgelegt war. Die Zollbestimmungen wurden in den Vereinsländern angeglichen, während die Verbrauchssteuern souverän der Länderhoheit oblagen.  Da bestanden in den einzelnen Ländern auch erhebliche Unterschiede.

Die Zollverwaltung wurde in jedem Land in drei Instanzen aufgebaut. Als oberste Behörde stand das Landesfinanzministerium. Als Mittelbehörden galten Direktivbehörden, wie eine Provinzial-Steuerdirektion, Grenzzolldirektion, Steuerkollegium und andere. Örtlich wurden Hauptzollämter an der Grenze und Hauptsteuerämter im Innern eingerichtet. Zoll- und Steuerämter waren Abfertigungsstellen, Obergrenz- und Obersteuerkontrolleure übten die Aufsicht aus. Die Hauptzollämter wurden im Vereinsgebiet einheitlich ausgerichtet. Der Amtsvorstand war ein Oberzollinspektor, der Rechnungs- und Kassenführer ein Hauptzollamtsverwalter (Rendant).  Außerdem gehörten der Hauptzollamtskontrolleur und das erforderliche Büropersonal dazu.  Die Zollbeamten, auch wenn einheitlich im Verein organisiert, blieben Länderbeamte, so dass auch Ernennungen, Beförderungen ect. Ländersache war.  Die Kosten der Zollverwaltung  hatte das jeweilige Land zu tragen, während die Kosten für die Grenzzollverwaltung und die Grenzüberwachung gemeinsam aufgebracht werden mussten.

Zum Zwecke gemeinsamer Beratung war ein übergeordnetes Organ, die „Generalkonferenz“ mit je einem Bevollmächtigten der Mitgliedsländer-Regierungen eingesetzt. Diese Generalkonferenz tagte in den 30 Jahren insgesamt 15 mal. Ihre Beschlüsse mussten immer einstimmig erfolgen, wodurch die Arbeit sicherlich nicht erleichtert wurde.

Zunächst blieb das Zollgesetz von 1818 noch maßgebend, auch galten übergangsweise noch eigene Landeszollgesetze und Zollordnungen. Die Generalkonferenz verabschiedete auf ihrer ersten Sitzung in München ein neues Vereinszollgesetz, das am 01. Januar 1837 in Kraft trat.  Auch eine Vereinszollordnung wurde erlassen.  Das Zollstrafrecht blieb im Vereinsgebiet jedoch uneinheitlich. Ein Zollkartell gab den Zolldienstorganen die Befugnisse, Zollvergehen, besonders Schmuggeln, auch auf dem Territorium eines anderen Landes zu verfolgen. Die Zolleinnahmen flossen zunächst in eine gemeinsame Kasse und wurden dann entsprechend der Kopfzahl der Bevölkerung unter den Vereinsstaaten verteilt. Der Zusammenhalt des Zollvereins wirkte sogar im Krieg 1866. Obgleich einige Mitgliedsländer gegeneinander  kämpften, arbeiteten die Zollbehörden wie im Frieden weiter für die Gemeinschaft, erhoben Zölle und verrechneten diese satzungsgemäß. So darf getrost gesagt werden, dass der Zollverein ein Vorreiter für den Zusammenschluss des Deutschen Reiches von 1871 war.

Bis dahin sollten noch einige Jahre vergehen. Nach 1866 - Annektion Hannovers durch Preußen - gab es erst einmal einige grundlegende Veränderungen. Der deutsche Bund löste sich auf, Preußen und einige kleine norddeutsche Staaten gründeten 1867 den Norddeutschen Bund, der das Bundesgebiet zum verfassungsmäßigen Zollgebiet mit einer gemeinschaftlichen Zollgrenze erklärte. Noch im selben Jahr, am 08. Juli wurde ein Zollvereinigungsvertrag mit den Südstaaten abgeschlossen, der das Zollwesen neu ordnete. Wichtigster Punkt der Vereinbarung war die Abschaffung der schwerfälligen Generalkonferenz. An deren Stelle trat der Zollbundesrat und das Zollparlament, die beide die Gesetzgebung für das Zollwesen und die jetzt gemeinsamen Verbrauchssteuern ausübten. Vorteilhaft auch, dass ihre Beschlüsse nunmehr mit Stimmenmehrheit verabschiedet werden konnten. Das Vereinspräsidium erhielt Preußen, die Verwaltung mit gegenseitiger Überwachung blieb Ländersache. Lübeck, Hamburg und Bremen erhielten Freihäfen und wurden erst 1886/1888 in das Zollgebiet des Reiches aufgenommen. 

Palaver, Palaver, Palaver ...........  um den Deutschen Zollverein

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Ich habe gestern mein Buch Nr. 124605 zum Druck freigegeben. Nun erscheint auf meinem Desktop im Hintergrun d das Cover des Buches groß, aber fast unlasbar. Das muss da wieder weg. Wie mache ich das?

Mit freundliche n Grüßen

Johanna Beerens, Tergast

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